Brandschutztätigkeiten, welche einer Ermächtigung unterliegen

Das Ministerialdekret vom 16.02.1982 zählt alle Einrichtungen bzw. Tätigkeiten auf, die der Brandschutzkontrolle unterliegen. Das Landesgesetz Nr. 18 vom 16.06.1992 beinhaltet die Verfahren und die Zuständigkeiten der Brandverhütung.

Die Zuständigkeiten der Gemeinde sind:

  • auf die Einhaltung der Verfahren zu achten;
  • die Erteilung der Ermächtigung für Einrichtungen bzw. Tätigkeiten, die der Brandschutzkontrolle unterliegen, wobei die überwachungspflichtigen Tätigkeiten in der Bewohnbarkeits-/Benutzbarkeitserklärung (Benutzungsgenehmigung) angeführt werden.
  • wenn in Gebäuden Einrichtungen bzw. Tätigkeiten, die der Brandschutzkontrolle unterliegen, untergebracht werden, ist die Ausarbeitung eines Projektes erforderlich.

Weitere Fälle, in welchen die Ausarbeitung eines Projektes notwendig ist, sind:

  • wenn die Brandschutzbescheinigung vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 18 vom 16.06.1992 verfallen ist;
  • wenn Arbeiten durchgeführt worden sind, die die Sicherheitsbedingungen (festgestellt bei der Erteilung der Brandschutzbescheinigung oder der Ermächtigung), geändert haben;
  • wenn zu den genehmigten überwachungspflichtigen Einrichtungen bzw. Tätigkeiten neue hinzugefügt bzw. diese abgeändert werden.

Nach Abschluss der Arbeiten muss ein Techniker für die Kollaudierung der Anlage beauftragt werden.

Die vom Techniker ausgearbeiteten Unterlagen sind in drei Phasen einzureichen:

  • Machbarkeitsstudie, in 2-facher Ausfertigung
  • Spezifisches Projekt, in 2-facher Ausfertigung, vor dem Beginn der Bauarbeiten, vorzulegen.
  • Abnahmeprotokoll, in 5-facher Ausfertigung (wobei das Original mit einer Stempelmarke zu Euro 14,62 versehen sein muss)

Anmerkungen:

  • Das Abnahmeprotokoll muss von einem Techniker erstellt werden, der nicht an der Projektierung und an der Bauleitung beteiligt war.
  • Die Beauftragung der Techniker erfolgt durch den Privaten.

Voraussetzung:

  • Eigentümer oder eine andere zur Einreichung des Ansuchens berechtigte Person (z.B. Verwalter, Fruchtnießer, usw.).

Zuständig