Heizanlage - Erneuerung der Betriebserlaubnis

Der Betrieb von Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung über 30.000 kcal/h (35 kW) muss von der Gemeinde ermächtigt werden. Die vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 18 vom 16.06.1992 ausgestellten Betriebsermächtigungen sind mit einem Verfallsdatum erlassen worden.

Wenn die Betriebserlaubnis nach dem Inkrafttreten des angeführten Landesgesetzes verfallen ist, und die Sicherheitsbedingungen (festgestellt bei der Ausstellung der Betriebserlaubnis) sich nicht geändert haben, muss ein Ansuchen um die Ergänzung der Bewohnbarkeitserklärung/Benutzbarkeitserklärung mit der Ermächtigung zum Betrieb der Heizanlage eingereicht werden.

Das dementsprechende Ansuchen muss dann an das Bauamt übermittelt werden. Für die Ermächtigungen, die vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 18 vom 16.06.1992 verfallen sind, muss das Verfahren laut diesem Gesetz angewandt werden (Beauftragung eines Technikers für die Ausarbeitung des Projektes usw.)

Für Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung unter 30.000 kcal/h (35 kW) ist kein Ansuchen für den Erhalt der Betriebserlaubnis notwendig.

Voraussetzung zur Erteilung einer Baukonzession:

Die Baukonzession kann nur an den Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder an eine andere berechtigte Person erteilt werden.

Zuständig