Voraussetzung für die Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten in Gemeinden der Region, die nicht den Ansässigkeitsgemeinden entsprechen.
Wer muss die Zweitwohnungssteuer entrichten ?
Schuldner der Zweitwohnungssteuer sind die Eigentümer, die Nutznießer, die Mieter und die Entleiher von Unterkünften, die während eines Jahres für einen zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden.
Nicht abgabenpflichtig sind die ausgewanderten Bürger, die im Meldeamtsregister der im Ausland ansässigen Italiener eingetragen sind.
Ausmaß der Abgaben
Die Abgabe ist einheitlich und jährlich und setzt sich wie folgt zusammen:
- aus der Grundabgabe, bezogen auf die Kategorie, in die die Wohneinheit eingestuft ist;
- aus einer je nach Größe und Kategorie der Wohneinheit veränderlichen Zusatzabgabe pro m² Nutzfläche
Meldung der Wohneinheit
Die Meldung der Wohneinheit hat den Zweck, die Merkmale der Liegenschaft für die Einstufung anzugeben sowie zu bescheinigen, dass diese während des Kalenderjahres zeitweilig zu touristischen Zwecken vom Eigentümer, Nutznießer oder von anderen Personen unter dem Titel der Miete oder der Leihe benutzt worden ist.
Jene Personen, welche Mietverträge abschließen, müssen die Meldung jährlich einreichen.
Für den Eigentümer und Nutznießer besteht die Verpflichtung evtl. strukturelle Änderungen, welche Verbesserungen der Wohneinheit mit sich bringen, zu melden.
Der Eigentümer hat die Möglichkeit auch evtl. strukturelle Verschlechterungen der Wohneinheit - zwecks Überprüfung der Einstufung - zu melden.
Falls die Wohneinheit im Laufe eines Kalenderjahres keine Benützung zugeführt wurde, so muss der Eigentümer eine diesbezügliche jährliche Erklärung abgeben.
Die Meldungen müssen auf eigens dafür vorgesehenen Formblätter abgefasst und innerhalb 31.12. des jeweiligen Jahres im Steueramt der Gemeinde eingereicht werden.
Einstufung in die jeweilige Kategorie
Je nach Standort, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohneinheit wird diese durch Beschluss des Gemeindeausschusses aufgrund der eingegangenen Meldung in die I., II., III. oder IV. Kategorie eingestuft.
Liegt keine Meldung vor, so wird die Wohneinheit von Amts wegen eingestuft.
Benutzung unter dem Titel Mieter oder Leihe
Jene Personen, welche die Wohneinheit ausschließlich unter dem Titel der Miete oder der Leihe zu touristischen Zwecken benutzen, müssen in der Meldung genau die Tage der Vermietung angegeben werden. Die Abgabe wird nach der Zeit der tatsächlichen Benutzung bemessen (mindestens 30 und höchstens 90 Tage pro Jahr). Wenn die Wohnung 90 Tage genutzt wird so entspricht dies der Steuer für das gesamte Jahr.
Tarife der Kategorien ab 2010
1. Kategorie
Grundabgabe: Euro 108,46
Zusatzabgabe:
- von 0 m² bis 80 m² Euro 0,387
- von 81 m² bis 150 m² Euro 0,542
- ab 151 m² Euro 0,775
2. Kategorie
Grundabgabe: Euro 61,97
Zusatzabgabe:
- von 0 m² bis 80 m² Euro 0,310
- von 81 m² bis 150 m² Euro 0,465
- ab 151 m² Euro 0,620
3. Kategorie
Grundabgabe: Euro 30,99
Zusatzabgabe:
- von 0 m² bis 80 m² Euro 0,232
- von 81 m² bis 150 m² Euro 0,387
- ab 151 m² Euro 0,542
4. Kategorie
Grundabgabe: Euro 23,24
Zusatzabgabe:
- von 0 m² bis 80 m² Euro 0,194
- von 81 m² bis 150 m² Euro 0,310
- ab 151 m² Euro 0,465
Diese Abgaben beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr und werden unabhängig von der Anzahl der Personen, die in den Unterkünften gewohnt haben, und von der Zahl der Nächtigungen angewandt.
Berufung
Gegen den Beschluss des Gemeindeausschusses ist Berufung an den Landesausschuss sowohl aus Gesetzmäßigkeitsgründen als auch aus Sachgründen zulässig. Die Berufung ist innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung der Entscheidung (Einstufung der Wohneinheit) durch die Gemeinde unmittelbar oder mittels Einschreibebrief mit Rückschein einzulegen. Der Beschluss des Landesausschusses wird dem Betroffenen und der Gemeinde mitgeteilt. Die Berufung gilt als zurückgewiesen, falls innerhalb neunzig Tagen ab dem Datum der Einreichung keine Entscheidung mitgeteilt worden ist.