Südtiroler Bürgernetz
Anwendung der Gemeindenaufenthaltsabgabe
Seit dem 1. Jänner 2014 ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe oder Localtax genannt) pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.
Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Mit dem Dekret des Landeshauptmannes vom 14.11.2024, Nr. 28, wurde das ursprüngliche Dekret Landeshauptmann Nr. 4/2013 „Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe“ geändert und ergänzt.
Verordnung über die Einführung und Anwendung der Gemeindeaufenthaltsabgabe
Verordnungen
Tarife ab dem Jahr 2025
Die Höhe der Abgabe (pro Person und Übernachtung) wurde mit Dekret des Landeshauptmannes vom 01. Februar 2013, Nr. 4 in geltender Fassung und Beschluss des Gemeinderates vom 18. Dezember 2024, nr. 59 ab das Jahr 2025 wie folgt festgelegt:
a) 3,40 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen;
b) 2,90 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landes-gesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen;
c) 2,40 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.
Einzahlungsfristen
Alle Beherbergungsbetriebe (Steuersubstitute) müssen jeden Monat die eingehobene Ortstaxe der Gemeinde überweisen.
Die Beherbergungsbetriebe müssen innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats die Meldung der Übernachtungen vornehmen und auch die diesbezügliche Überweisung durchführen.
Verspätete Überweisungen sind gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 9/2012 strafbar (von 5% bis 30%), auch wenn der geschuldete Betrag zur Gänze eingezahlt wurde.
Freiwillige Steuerberichtigung
Wird die Einzahlung der Steuer innerhalb der Fälligkeit vergessen, kann die freiwillige Berichtigung im Sinne von (Artikel 13 des GvD 472/1997 i.g.F.). angewandt werden. Zusätzlich zur Steuer sind Strafen und Zinsen geschuldet:
- Sprint Berichtigung:
bis zum 14.Tag ab der Einzahlungsfälligkeit ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen (siehe unten), eine Strafe von 0,1% für jeden Tag der Verspätung einzuzahlen. - Kurze Berichtigung:
ab dem 15.Tag bis zum 30.Tag ab der Einzahlungsfälligkeit ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen (siehe unten), eine Strafe von 1,50% einzuzahlen. - Mittlere Berichtigung:
ab dem 31.Tag bis zum 90.Tag ab der Einzahlungsfälligkeit ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen (siehe unten), eine Strafe von 1,67% einzuzahlen. - Lange Berichtigung:
- vom 91.Tag bis zum 364.Tag ab der Einzahlungsfälligkeit, ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen (siehe unten), eine Strafe von 3,75% einzuzahlen;
- vom 365.Tag bis zum 729.Tag ab der Einzahlungsfälligkeit, ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen (siehe unten), eine Strafe von 4,29% einzuzahlen;
- vom 730.Tag ab der Einzahlungsfälligkeit, ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen (siehe unten), eine Strafe von 5% einzuzahlen.
Zinsen:
- Jahr 2020 - der gesetzliche Zinssatz beträgt 0,05% jährlich
- Jahr 2021 - der gesetzliche Zinssatz beträgt 0,01% jährlich
- Jahr 2022 - der gesetzliche Zinssatz beträgt 1,25 % jährlich
- Jahr 2023 - der gesetzliche Zinssatz beträgt 5,00 % jährlich
- Jahr 2024 - der gesetzliche Zinssatz beträgt 2,50 % jährlich
- Jahr 2025 - der gesetzliche Zinssatz beträgt 2,00 % jährlich
* Bei der freiwilligen Berichtigung werden Strafen und Zinsen zur geschuldeten Steuer dazugezählt.
Für die Berechnungen sind die Mitarbeiterinnen des Gemeindesteueramtes behilflich.
Gesetzesrahmen
Detailinformationen
Beschluss des Gemeinderates vom 18.12.2024, Nr. 58 (Verordnung)
Beschluss des Gemeinderates vom 18.12.2024, Nr. 59 (Tarife 2025)